Allgemein bekannt ist, dass gesetzliche Krankenkassen Zuzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen leisten. So ist es bei den verordneten Medikamenten, wenn sie einen bestimmten Freibetrag, welcher individuell zu ermitteln ist, erreicht ist. Aber auch bei Heilmitteln und Hilfsmitteln kann ein solcher Antrag gestellt werden.
Unterschied zwischen Heilmitteln und Hilfsmitteln
In jedem Fall muss der Arzt eine Verordnung ausschreiben, welche die Notwendigkeit der Heilmittel bzw. der Hilfsmittel bescheinigt. In die Rubrik der Heilmittel können Leistungen der Logopäden, der Physiotherapeuten und auch der Ergotherapeuten eingeordnet werden. Liegt eine medizinische Indikation vor, hat der Patient einen Anspruch auf diese Leistungen. Gleiches gilt für den Bereich der Hilfsmittel. Es sind die Prothesen, die Rollstühle, orthopädische Schuhe, Gehilfen, etc., welche hier auf Antrag bezuschusst werden.
Zu beachten ist, dass die Höhe der Zuzahlung des Krankenversicherten, wie bei den Medikamenten und den Heilmitteln, grundsätzlich 10 % betragen. Es gibt Ausnahmen: vor allem wenn, eine nachweislich chronische Erkrankung vorliegt und dokumentiert werden kann, ist es möglich, dass sich der Zuzahlungsbetrag auf bis zu 1 % pro Indikation reduziert.
Die Antragstellung
Vorab der Hinweis, dass auf keinen Fall Hilfsmittel gekauft werden dürfen, bevor diese nicht genehmigt sind. Oftmals leisten die Krankenkassen nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten einen Zuschuss, wenn der Antrag zu spät gestellt wurde.
Schritt 1
Mit der Verordnung des Arztes steht und fällt die Bezuschussung von Hilfsmitteln. Zunächst muss der Verordnung die medizinische Notwendigkeit zu entnehmen sein. Anhand der Diagnose kann abgeleitet werden, unter welcher Beeinträchtigung der Patient leidet. Im besten Fall, sollte der Arzt beschreiben, welche Linderung das Hilfsmittel bringen soll und welche Beeinträchtigung ausgeglichen werden soll. Zudem ist von ihm auf der Verordnung zu vermerken, welche Funktionsweise zwingend erforderlich ist. Falls mehrere Hilfsmittel der gleichen Art benötigt werden, ist dies ebenfalls festzuhalten.
Schritt 2
Mit dieser Verordnung wird der Patient bei seiner gesetzlichen Krankenkasse vorstellig. Diese berät sie, wo die Hilfsmittel, bedingt durch Verträge, günstig erhältlich sind. Meist ist es ein Sanitätshaus. Dieses wird einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Gemeinsam mit ihm, dem Rezept und einem kurzen Anschreiben wird dies bei der Krankenkasse eingereicht. Die Entscheidung, ob das Heilmittel genehmigt wird, sollte innerhalb von 3 Wochen, maximal 5 Wochen gefallen sein.
Schritt 3
Liegt die Genehmigung vor, kann die schriftliche Zusage und das Rezept genommen werden und zum Sanitätshaus gebracht oder geschickt werden. Meist steht das Hilfsmittel binnen kürzester Zeit zu Benutzung bereit.
Tipp!
Sollte der Antrag abgelehnt werden, ergeht ein Bescheid. Darauf befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Innerhalb von einem Monat kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat schriftlich, zwingend innerhalb der vorgegebenen Zeit mit einer Begründung zu erfolgen.
Der Patient hat auch das Recht Qualitätsmängel anzuprangern. Werden diese nicht auf dem Weg des Umtauschs oder der Kulanz geregelt, kann der Versicherte auch hier sein Recht einklagen.
Übrigens, wenn abzusehen ist, dass für die Gesundheit ein Hilfsmittel benötigt wird, sollte man sich bereits selbst im Vorfeld über die Angebote informieren. So kann mit dem Wissen das Arztgespräch in diese Richtung erfolgreich geführt werden.